OGH 2Ob213/72 (RS0074786)

OGH2Ob213/7225.1.1973

Rechtssatz

Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. Mitunter wird es genügen, sich zu vergewissern, ob die angekündigte Gefahr auch tatsächlich gegeben ist.

Normen

StVO §20 IB1
StVO §20 IC1
StVO §49
StVO §50 Z16

2 Ob 213/72OGH25.01.1973

Veröff: ZVR 1974/136 S 210

8 Ob 74/85OGH18.12.1985

Beisatz: Hier: Mit Gefahrenzeichen angekündigte unübersichtliche Campingplatzausfahrt. (T1) Veröff: ZVR 1987/22 S 75

2 Ob 137/89OGH28.11.1989

nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. (T2) Veröff: ZVR 1990/150 S 366

2 Ob 112/11aOGH16.09.2011

nur T2

2 Ob 19/12aOGH20.11.2012

nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr. (T3); Beisatz: Hier ein am Begleitfahrzeug eines Sondertransport angebrachtes Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO („Andere Gefahren“). (T4); Veröff: SZ 2012/119

Dokumentnummer

JJR_19730125_OGH0002_0020OB00213_7200000_003

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