OGH 5Ob231/72 (RS0018841)

OGH5Ob231/7210.1.1973

Rechtssatz

Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei fortbestehender Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte.

Normen

ABGB §947
ABGB §949
ABGB §952
AnfO §13 Abs3
KO §39 Abs3

5 Ob 231/72OGH10.01.1973

Veröff: EvBl 1973/143 S 323

3 Ob 527/91OGH28.09.1991

nur: In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. (T1)

2 Ob 578/93OGH19.05.1994

nur T1

9 Ob 48/09pOGH29.10.2009

Beisatz: Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen. (T2);<br/>Bem: Siehe auch RS0125516. (T3);<br/>Veröff: SZ 2009/146

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010

nur: Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19730110_OGH0002_0050OB00231_7200000_002

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