OGH 9Os67/72 (RS0079634)

OGH9Os67/727.12.1972

Rechtssatz

Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des §§ 7, 8 UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bzw seiner Waren und seiner Kreditwürdigkeit erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird.

Normen

UWG §7 D
UWG §8

9 Os 67/72OGH07.12.1972

Veröff: EvBl 1973/133 S 296 = JBl 1973,482 = SSt 43/54 = ÖBl 1973,59

4 Ob 95/93OGH29.06.1993

Veröff: MR 1993,182

4 Ob 260/03vOGH16.03.2004

nur: Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des § 7 UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19721207_OGH0002_0090OS00067_7200000_004

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