OGH 4Ob347/72 (RS0004907)

OGH4Ob347/7220.10.1972

Rechtssatz

Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden können. Wird das Verbot "für die Dauer dieses Rechtsstreites" bis die klagende Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann", bewilligt, so ist das Ende der Wirksamkeit der EV dennoch auch mit der Rechtskraft der Abweisung des Klagebegehrens festgelegt.

Normen

EO §375
EO §389 Abs1 I
EO §389 Abs1 VI
EO §391 IIIA

4 Ob 347/72OGH20.10.1972

ÖBl 1974,89

6 Ob 554/79OGH21.03.1979

nur: Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im<br/>Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem<br/>sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines<br/>Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt<br/>die Verfügung wirksam ist. (T1) = SZ 52/48

4 Ob 512/85OGH04.06.1985

nur: Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im<br/>Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem<br/>sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines<br/>Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt<br/>die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft<br/>des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden<br/>können. (T2)

7 Ob 38/21wOGH28.04.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19721020_OGH0002_0040OB00347_7200000_002

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