OGH 4Ob574/72 (RS0039660)

OGH4Ob574/723.10.1972

Rechtssatz

Es genügt, wenn der Zwischenfeststellungsantrag nur für ein Eventualbegehren oder einen von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen präjudiziell ist; das gleiche gilt dann, wenn er präjudiziell für die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ist, der Beklagte aber daneben auch noch den Klageanspruch selbst bestreitet.

Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0039707.

 

Normen

ZPO §236 B

4 Ob 574/72OGH03.10.1972
4 Ob 87/07hOGH13.11.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/177

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Dass für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags Präjudizialität hinsichtlich der Gegenforderung ausreicht, entspricht mittlerweile der herrschenden Rechtsprechung. Die in den Entscheidungen 10 Ob 86/07f und 4 Ob 87/07h als Beleg für die Gegenauffassung angeführten Entscheidungen 2 Ob 260/58 und 7 Ob 37/74 lehnen den Zwischenantrag auf Feststellung nur insoweit ab, als sich die Klagsforderung als unbegründet herausstellt und damit über die Gegenforderung gar nicht mehr abzusprechen ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00574_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte