Rechtssatz
Der Gemeinschuldner selbst kommt (falls er nicht im Einzelfall Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners wird) als Anfechtungsgegner nicht in Betracht (ebenso Bartsch-Pollak 3. Auflage I, 238 Anmerkung 1; Rsp 1935/138 und andere), obwohl er in den meisten Fällen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt haben wird. Ebenso wie der Gemeinschuldner muss jedoch auch dessen bevollmächtigter Vertreter als Anfechtungsgegner ausgeschieden werden, sofern er nur als Vertreter des Gemeinschuldners (im Rahmen des ihm erteilten Auftrages) die angefochtenen Rechtshandlungen setzt. Ähnliches gilt für den bloß Beauftragten, etwa einen Boten. Demzufolge kann ein Kreditinstitut, welches von einem zum Vermögen des späteren Gemeinschuldners gehörenden Konto desselben ausschließlich über dessen Auftrag Geldbeträge abbucht und an einen Gläubiger des späteren Gemeinschuldners überweist, nicht als Anfechtungsgegner belangt werden.
7 Ob 151/72 | OGH | 13.09.1972 |
Veröff: EvBl 1973/182 S 400 |
3 Ob 213/09h | OGH | 24.02.2010 |
Beisatz: Ist der Vertreter des Gemeinschuldners dessen Vertragspartner ist er als Anfechtungsgegner passiv legitimiert, wenn er selbst mit der angefochtenen Rechtshandlung Deckung erhält. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720913_OGH0002_0070OB00151_7200000_001
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