Rechtssatz
Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vgl hiezu Randa, Besitz, 769, Anm 7 und die dort angeführten Lehrmeinungen ). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sonder in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewußt auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet ( vgl Ofner, Protokolle II, 267 ). Demzufolge kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich oder schon als nicht mehr kontinuierlich erscheinen läßt.
7 Ob 195/72 | OGH | 06.09.1972 |
EvBl 1973/28 S 75 |
6 Ob 666/85 | OGH | 03.10.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Daß ein Fahrtrecht - der Nutzung des Grundstückes und Bedürfnissen der Benutzer entsprechend - nur verhältnismäßig selten ausgeübt wird, steht der Ersitzung nicht entgegen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720906_OGH0002_0070OB00195_7200000_001
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