OGH 6Ob114/72 (RS0013554)

OGH6Ob114/7219.7.1972

Rechtssatz

Über die Frage, ob die Vereinbarung unwirksam geworden ist oder aufrecht besteht, kann nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Bis zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung ist für ein Außerstreitverfahren davon auszugehen, dass die festgestellte Vereinbarung vorliegt.

Normen

ABGB §833 D1
JN §1 DVe1

6 Ob 114/72OGH19.07.1972

Veröff: MietSlg 24055

7 Ob 729/77OGH12.01.1978

Auch; Beisatz: Feststellung, ob eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht. (T1) Veröff: SZ 51/5 = MietSlg 30086/10 = JBl 1978,541

3 Ob 572/82OGH12.05.1982

Auch; Beisatz: Eine Änderung der vereinbarten Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache kann nur erfolgen, wenn die getroffene Vereinbarung auf dem Rechtsweg beseitigt wurde; vorher darf der Außerstreitrichter darüber nicht entscheiden. (T2) Veröff: MietSlg 34098

6 Ob 654/87OGH08.10.1987

Auch

5 Ob 1026/92OGH26.05.1992

Auch

9 Ob 82/01aOGH23.05.2001
6 Ob 66/02bOGH18.04.2002

Vgl

6 Ob 75/02aOGH18.04.2002

Auch

4 Ob 19/03bOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Erst wenn im streitigen Verfahren die wirkliche Sachlage als materielle Rechtslage rechtskräftig feststeht, kann - unter Bedachtnahme darauf als Vorfrage - im außerstreitigen Verfahren über einen der Rechtslage entsprechenden Antrag entweder auf Abschluss einer Benützungsregelung und Festsetzung eines Benützungsentgelts oder aber auf Festsetzung des Benützungsentgelts allein (sofern die Benützung der gemeinsamen Sache bereits geregelt, Entgeltfreiheit für alle Zukunft aber nicht vereinbart ist) entschieden werden. (T3)

10 Ob 25/06hOGH03.10.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/146

Dokumentnummer

JJR_19720719_OGH0002_0060OB00114_7200000_001

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