OGH 1Ob148/72 (RS0008124)

OGH1Ob148/725.7.1972

Rechtssatz

Den Miterben steht das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. Ausnahmen werden nur dann gemacht werden können, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, also wenn etwa ein Miterbe bereits zum Anerben bestimmt worden wäre.

Normen

ABGB §550
ABGB §810
AußStrG §145 A

1 Ob 148/72OGH05.07.1972

RZ 1973/8,15 = NZ 1974,25

1 Ob 776/76OGH01.12.1976

Beisatz hier: Unternehmen als Praelegat. (T1) = EvBl 1977/167 S 391 =<br/>SZ 49/148

8 Ob 617/85OGH10.10.1985

nur: Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. (T2)

6 Ob 2332/96aOGH05.12.1996

nur: Den Miterben steht das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. (T3)

6 Ob 105/00kOGH17.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Miterben bilden eine Verwaltungsgemeinschaft zur ungeteilten Hand. (T4)

6 Ob 8/01xOGH22.02.2001

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben ist ein von den anderen Miterben anfechtbarer Beschluss. (T5)

7 Ob 236/04pOGH20.10.2004
8 Ob 119/04iOGH28.04.2005

Auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte stelle keinen „Ausnahmefall" in diesem Sinne dar. (T6)

2 Ob 158/17zOGH16.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19720705_OGH0002_0010OB00148_7200000_002

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