OGH 5Ob106/72 (RS0041163)

OGH5Ob106/7228.6.1972

Rechtssatz

Gegenüber dem Begehren nach Rückstellung einer Ware am Wohnort oder Geschäftsort des Klägers ist der Ausspruch, der Beklagte habe die Ware an seinem eigenen Wohnort zur Übernahme bereitzuhalten, ein minus und kein aliud.

Normen

ZPO §405 DIIIe

5 Ob 106/72OGH28.06.1972

Veröff: JBl 1973,257

Dokumentnummer

JJR_19720628_OGH0002_0050OB00106_7200000_004

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