Rechtssatz
Die Vorschrift des § 336 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( § 1035 ABGB ) und seines nützlichen ( § 1037 ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".
5 Ob 85/72 | OGH | 28.06.1972 |
Veröff: MietSlg 24099 = JBl 1973,204 = NZ 1974,12 |
7 Ob 563/79 | OGH | 06.12.1979 |
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Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0050OB00085_7200000_001
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