OGH 7Ob122/72 (RS0006756)

OGH7Ob122/7231.5.1972

Rechtssatz

Der Kurator für die noch ungeborenen Nacherben (Posteritätskurator) ist zwar nicht berufen, den Nachlass zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesondere auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluss zu nehmen (SZ 7/299, 21/27 ua); ihm ist jedoch im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherung der Substanz des Nachlasses ein Rechtsschutzinteresse daran zuzubilligen, dass der Nachlass - namentlich während des Abhandlungsverfahrens vor Inventarisierung - nicht von unberufener Seite verwaltet wird. Er ist daher zur Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels legitimiert.

Normen

AußStrG §9 E10
AußStrG §77 Z3

7 Ob 122/72OGH31.05.1972
6 Ob 603/77OGH23.06.1977

Auch

5 Ob 67/17iOGH26.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/99

Dokumentnummer

JJR_19720531_OGH0002_0070OB00122_7200000_001

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