Rechtssatz
Ein ganz allgemein auf Unterlassung "abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt.
4 Ob 2283/96f | OGH | 29.10.1996 |
Auch; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T1) |
4 Ob 2399/96i | OGH | 25.02.1997 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00323_7200000_001
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