OGH 1Ob42/72 (RS0045925)

OGH1Ob42/725.4.1972

Rechtssatz

Ein abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. Unter Umständen hat er sie sogar fortzusetzen. Er darf nur die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen. Daraus, dass der Verhandlungsrichter vor rechtskräftiger Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einen Beschluss nach § 21 Abs 2 MG gefasst hat, kann somit ein Ablehnungsgrund nicht abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass der Magistrat einer Stadt, die über Hausbesitz verfügt, zahlreiche Bestandsachen bei dem in dieser Stadt gelegenen Bezirksgericht führt und aus diesem Grund ein enger dienstlicher Kontakt zwischen diesen Behörden besteht, rechtfertigt für sich allein noch keineswegs die Ablehnung des diesem Bezirksgericht angehörigen Verhandlungsrichters als befangen.

Normen

JN §19
JN §25

1 Ob 42/72OGH05.04.1972
5 Ob 80/97vOGH08.04.1997

Vgl auch

1 Ob 208/02yOGH25.10.2002

Vgl; Beisatz: Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt. (T1)

6 Ob 296/03bOGH29.01.2004

Auch; Beis wie T1

6 Ob 36/08zOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter zum Zeitpunkt der Fällung der Rekursentscheidung bereits rechtskräftig zurückgewiesen war, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Provisorialverfahren auch von einem abgelehnten Richter gefällt werden können. Andernfalls hätte es der Gegner der gefährdeten Partei in der Hand, durch allenfalls unbegründete Ablehnungsanträge eine Entscheidung im Provisorialverfahren zu verzögern. (T2)

8 Fsc 1/09bOGH17.07.2009

Vgl; nur: Ein abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. (T3); Beisatz: Nach § 25 JN hat der abgelehnte Richter zwar eine „begonnene Verhandlung" fortzusetzen, allerdings nur dann, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen. Hier geht es aber um die bisher noch nicht erfolgte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung, wobei die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Rekursverhandlung mit der dem Oberlandesgericht derzeit infolge Ablehnung sämtlicher seiner Richter verwehrten Entscheidung über den Rekurs untrennbar verbunden ist. Der noch nicht entschiedene Ablehnungsantrag steht daher derzeit der Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung entgegen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00042_7200000_001

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