OGH 3Ob3/72 (RS0000783)

OGH3Ob3/7224.2.1972

Rechtssatz

Im Falle der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen können gegen Strafvollzugsbeschlüsse Einwendungen iS des § 36 Abs 1 Z 1 EO erhoben werden, wenn das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Vollstreckungsbefehl (Exekutionsbewilligung) nicht vorlag. Diese Klage ist ein Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO. Es kann hier allerdings nicht die gesamte Exekution, sondern nur der Vollzug des bekämpften Beschlusses aufgeschoben werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 43 und 44 EO sowie die sonstigen hiezu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Vgl Neumann-Lichtblau 4. Aufl 537 ff) auch für diese Aufschiebung von Vollzugsakten.

Normen

EO §36 Aa
EO §42 I5
EO §355 VIIIa

3 Ob 3/72OGH24.02.1972
3 Ob 109/81OGH08.10.1981

nur: Im Falle der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen können gegen Strafvollzugsbeschlüsse Einwendungen iS des § 36 Abs 1 Z 1 EO erhoben werden, wenn das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Vollstreckungsbefehl (Exekutionsbewilligung) nicht vorlag. (T1); Beisatz: Nur Klage zulässig. (T2)

4 Ob 165/90OGH06.11.1990

nur T1

4 Ob 74/91OGH28.05.1991

nur T1

3 Ob 92/94OGH24.01.1996

nur T1

3 Ob 280/05fOGH27.06.2006

nur T1

3 Ob 151/10tOGH14.12.2010

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19720224_OGH0002_0030OB00003_7200000_001

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