OGH 12Os238/71 (RS0098541)

OGH12Os238/711.2.1972

Rechtssatz

Das Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe für diese Annahme angeführt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Schöffengericht eine der mehreren sich aus dem Beweisverfahren ergebenden denkmöglichen Lösungen als erwiesen annimmt, ohne dass diese Annahme eine zwingende sein müsste.

Normen

StPO §258 Abs2 A
StPO §270 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A

12 Os 238/71OGH01.02.1972
10 Os 134/73OGH13.11.1973

nur: Das Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe für diese Annahme angeführt. (T1)

10 Os 89/74OGH09.09.1974

Vgl auch; Beisatz: Maßgebend ist allein, ob das Erstgericht seine entscheidungswesentlichen Feststellungen in schlüssiger Form getroffen und im Einklang mit den Denkgesetzen begründet hat. (T2)

11 Os 106/75OGH09.01.1976

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist keineswegs gehalten den gesamten Akteninhalt genau und vollständig wiederzugeben. (T3)

9 Os 13/76OGH08.04.1976

nur T1

12 Os 36/76OGH09.11.1976

nur T1

9 Os 76/77OGH09.08.1977

nur T1

9 Os 44/80OGH20.05.1980

Vgl auch

12 Os 89/86OGH26.06.1986

Vgl auch; Beis wie T3

14 Os 151/07yOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Das erkennende Gericht ist weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und darauf hin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. (T4)<br/>Beisatz: Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. (T5)

11 Os 130/07pOGH29.01.2008

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

15 Os 7/11kOGH25.05.2011

Vgl auch; nur ähnlich T1

11 Os 76/11bOGH30.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

15 Os 75/14iOGH27.08.2014

Vgl auch

11 Os 118/14hOGH03.02.2015

Vgl

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beis wie T4

15 Os 138/19mOGH15.01.2020

Bes wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0120OS00238_7100000_001

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