OGH 1Ob334/71 (RS0040217)

OGH1Ob334/7117.12.1971

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei - und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt - aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Es hat dabei insbesondere, wenn es auf die Beurteilung des Willens einer Person bzw ihrer Vereinbarungen mit einer anderen Person ankommt, nicht nur Äußerungen jener Person festzustellen, sondern vielmehr unmissverständlich darzutun, was nach seiner Auffassung dieser Wille wirklich war bzw welche konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, oder aber zumindest klarzustellen, dass es solche Feststellungen nicht treffen kann.

Normen

ZPO §272 A
ZPO §417 Abs2

1 Ob 334/71OGH17.12.1971
1 Ob 43/74OGH04.04.1974

Veröff: RZ 1974/90 S 172 = SZ 47/41

8 Ob 9/82OGH25.03.1982

Vgl auch

8 Ob 284/82OGH10.03.1983

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 9/82

7 Ob 685/89OGH14.12.1989

nur: Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. (T1) Beisatz: Eine Verweisung auf die Begründung eines bereits ergangenen Urteils in einem zwischen gleichen Beteiligten geführten Parallelprozess ist unzulässig. (T2)

2 Ob 2073/96hOGH11.04.1996

nur T1; Beisatz: Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt. (T3)

1 Ob 2368/96hOGH29.04.1997
3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Dokumentnummer

JJR_19711217_OGH0002_0010OB00334_7100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)