OGH 7Ob217/71 (RS0036318)

OGH7Ob217/7115.12.1971

Rechtssatz

Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet (ebenso Judikat 217, SZ 24/218, RZ 1966,147 ua). Der Nichtanschluss des zu verbessernden Schriftsatzes an den verbesserten Schriftsatz stellt an sich zwar nur einen Formfehler dar, doch ist die Beseitigung dieses neuen Formfehlers nur innerhalb der vom Gericht gewährten Verbesserungsfrist zulässig (ebenso Fasching II S 560, Neumann I S 633, Rechtsprechung 1927/5 mit einer in diesem Punkt zustimmenden Besprechung von Pollak, SZ 24/218 ua).

Normen

ZPO §85 Abs2

7 Ob 217/71OGH15.12.1971

Veröff: EvBl 1972/161 S 300

1 Ob 92/73OGH06.06.1973
4 Ob 631/75OGH02.12.1975

nur: Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet. (T1)

5 Ob 746/80OGH18.11.1980

nur T1

3 Ob 50/86OGH28.05.1986

Vgl aber; Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr)

8 Ob 23/94OGH13.10.1994

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: Einwendungen gegen Wechselzahlungsauftrag. (T2)

2 Ob 331/00sOGH21.12.2000

Gegenteilig; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. (T3)

3 Ob 160/01bOGH09.10.2001

Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T4)

6 Ob 124/04kOGH24.06.2004

Gegenteilig; Beis wie T3

2 Ob 249/12zOGH20.12.2012

Abweichend; Vgl Beis wie T3

3 Ob 20/13gOGH16.04.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe ist nicht erforderlich, wenn eine Kopie davon im Akt zurückbehalten wurde. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0070OB00217_7100000_001

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