Normen
ZPO §85 Abs2
7 Ob 217/71 | OGH | 15.12.1971 |
Veröff: EvBl 1972/161 S 300 |
1 Ob 92/73 | OGH | 06.06.1973 |
4 Ob 631/75 | OGH | 02.12.1975 |
nur: Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet. (T1) |
5 Ob 746/80 | OGH | 18.11.1980 |
nur T1 |
3 Ob 50/86 | OGH | 28.05.1986 |
Vgl aber; Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr) |
8 Ob 23/94 | OGH | 13.10.1994 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: Einwendungen gegen Wechselzahlungsauftrag. (T2) |
2 Ob 331/00s | OGH | 21.12.2000 |
Gegenteilig; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. (T3) |
3 Ob 160/01b | OGH | 09.10.2001 |
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T4) |
6 Ob 124/04k | OGH | 24.06.2004 |
Gegenteilig; Beis wie T3 |
2 Ob 249/12z | OGH | 20.12.2012 |
Abweichend; Vgl Beis wie T3 |
3 Ob 20/13g | OGH | 16.04.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe ist nicht erforderlich, wenn eine Kopie davon im Akt zurückbehalten wurde. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0070OB00217_7100000_001
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