OGH 4Ob325/71 (RS0079756)

OGH4Ob325/717.9.1971

Rechtssatz

Der Auftrag an einen Angestellten, sich künftig jeder Äußerung an einen bestimmten Konkurrenten zu enthalten, reicht nicht aus, um die Gefahr einer Wiederholung herabsetzender Äußerungen dieses Angestellten auszuschalten.

SW: Arbeitnehmer

 

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 325/71OGH07.09.1971

Veröff: ÖBl 1972,43

4 Ob 1039/95OGH23.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Die Anweisung an die Dienstnehmer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, ohne sich aber dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu unterwerfen und sich diesem bindend zur Unterlassung zu verpflichten, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (so schon: Entscheidung vom 23.11.1971, 4 Ob 366/71 = ÖBl 1972,130). Auch eine vor Klageeinbringung ergangene Dienstanweisung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, ist im Regelfall noch kein ausreichendes Indiz dafür, daß der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T1)

8 ObA 134/04wOGH17.03.2005

Dokumentnummer

JJR_19710907_OGH0002_0040OB00325_7100000_001

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