Normen
ABGB §1210
5 Ob 175/71 | OGH | 01.09.1971 |
Veröff: EvBl 1972/246 S 465 = SZ 44/123 = GesRZ 1973,50 |
6 Ob 666/79 | OGH | 23.01.1980 |
Beisatz: Jagdgesellschaft (T1) |
8 Ob 90/08f | OGH | 23.02.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T2); Bem: Siehe auch RS0124525. (T3) |
1 Ob 198/12t | OGH | 15.11.2012 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00175_7100000_002
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