OGH 6Ob128/71 (RS0061815)

OGH6Ob128/7130.6.1971

Rechtssatz

Tritt eine Gesellschaft in den Stand der Liquidation, dann erlischt sie nicht schon dadurch, sondern unabhängig von ihrer Löschung oder ihrem Verbleib im Handelsregister erst mit der Beendigung der Liquidation, mag dies nun vom Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen oder ohne Konkurs nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen durchgeführt worden sein.

Normen

HGB §131
HGB §145
HGB §161 Abs2
KO §1 ff

6 Ob 128/71OGH30.06.1971

Veröff: SZ 44/107 = JBl 1973,376

8 Ob 5/73OGH06.03.1973

nur: Tritt eine Gesellschaft in den Stand der Liquidation, dann erlischt sie nicht schon dadurch, sondern unabhängig von ihrer Löschung oder ihrem Verbleib im Handelsregister erst mit der Beendigung der Liquidation. (T1); Veröff: ÖBl 1973,65 = HS 8037

6 Ob 596/76OGH24.06.1976

Veröff: GesRZ 1977,58

5 Ob 761/79OGH04.03.1980

nur T1; Veröff: GesRZ 1980,214

3 Ob 65/89OGH30.07.1986

nur T1; Veröff: SZ 59/138 = JBl 1986,796 = NZ 1987,184

1 Ob 567/90OGH21.05.1990

Auch; nur T1; Veröff: GesRZ 1992,44

8 Ob 605/90OGH29.11.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/216

8 Ob 92/02sOGH28.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer KG führt zwar zufolge §161 Abs2 iVm §131 Z3 HGB, jene über das Vermögen des Kommanditisten gemäß Z5 der genannten Gesetzesstelle zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann zB im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches weiterleben. Wird hingegen das Massevermögen verwertet und verteilt und sodann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur (Voll-)Beendigung der Gesellschaft. (T2); Veröff: SZ 2002/162

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19710630_OGH0002_0060OB00128_7100000_001

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