Normen
ABGB §1358
5 Ob 152/71 | OGH | 30.06.1971 |
5 Ob 641/78 | OGH | 19.09.1978 |
nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers. (T1) Beisatz: Hier: Der Bürge gleicht den offenen Schuldensaldo des Kreditnehmers aus, der gleichzeitig vom Kreditgeber aus der Haftung entlassen wird. (T2) |
1 Ob 618/80 | OGH | 09.07.1980 |
nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt. (T3) |
4 Ob 518/96 | OGH | 26.02.1996 |
nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. (T4) Beisatz: Die Wirkung der Zahlung tritt im Falle der Zwangsversteigerung (erst) durch die Ausfolgung des Meistbotes ein, wird doch erst dadurch der Empfänger des Geldes in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen. (T5) Veröff: SZ 69/40 |
3 Ob 2280/96g | OGH | 28.08.1997 |
nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. (T6); Beisatz: Immer muß es sich aber um eine Leistung des Bürgen an den Gläubiger der von der Bürgschaft betroffenen Forderung handeln. (T7) |
5 Ob 285/05f | OGH | 16.05.2006 |
nur T1; Beisatz: Hier: Befriedigung aus der Pfandsache. (T8) |
3 Ob 175/08v | OGH | 03.10.2008 |
Vgl; Beis wie T8 |
4 Ob 103/20f | OGH | 11.08.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0050OB00152_7100000_002
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