OGH 5Ob152/71 (RS0032307)

OGH5Ob152/7130.6.1971

Rechtssatz

"Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. Der Empfänger muß Eigentum erlangt haben, was dann der Fall ist, wenn ihm das Geld übergeben oder überwiesen wurde und er es angenommen hat (3 Ob 35/63, 3Ob 44/63, vgl hiezu auch SZ 13/240).

Normen

ABGB §1358

5 Ob 152/71OGH30.06.1971
5 Ob 641/78OGH19.09.1978

nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers. (T1) Beisatz: Hier: Der Bürge gleicht den offenen Schuldensaldo des Kreditnehmers aus, der gleichzeitig vom Kreditgeber aus der Haftung entlassen wird. (T2)

1 Ob 618/80OGH09.07.1980

nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt. (T3)

4 Ob 518/96OGH26.02.1996

nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. (T4) Beisatz: Die Wirkung der Zahlung tritt im Falle der Zwangsversteigerung (erst) durch die Ausfolgung des Meistbotes ein, wird doch erst dadurch der Empfänger des Geldes in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen. (T5) Veröff: SZ 69/40

3 Ob 2280/96gOGH28.08.1997

nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. (T6); Beisatz: Immer muß es sich aber um eine Leistung des Bürgen an den Gläubiger der von der Bürgschaft betroffenen Forderung handeln. (T7)

5 Ob 285/05fOGH16.05.2006

nur T1; Beisatz: Hier: Befriedigung aus der Pfandsache. (T8)

3 Ob 175/08vOGH03.10.2008

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 103/20fOGH11.08.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710630_OGH0002_0050OB00152_7100000_002

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