OGH 5Ob137/71 (RS0010540)

OGH5Ob137/7116.6.1971

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146).

Normen

ABGB §364 A
ABGB §523 A
ABGB §859
ZPO §226 IIB12
UrhG §81 Abs1

5 Ob 137/71OGH16.06.1971

Veröff: EvBl 1971/317 S 602 = ÖBl 1972,32

6 Ob 234/72OGH23.11.1972

nur: Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T1); Beisatz: Klage auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen unzulässig. (T2) Veröff: JBl 1973,374

4 Ob 529/74OGH14.05.1974

Veröff: SZ 47/62 = EvBl 1974/295 S 656 = JBl 1974,523 = NZ 1975,28

4 Ob 320/77OGH14.06.1977

Veröff: SZ 50/86 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr)

5 Ob 633/78OGH04.07.1978

nur: Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. (T3)

4 Ob 341/78OGH05.12.1978

Beisatz: Das österreichische bürgerliche Recht enthält keine allgemeine Regelung der (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern sieht einen Unterlassungsanspruch nur in bestimmten Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung oder Gefährdung ausdrücklich vor. (T4) Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36

1 Ob 15/80OGH18.06.1980

nur T3

4 Ob 404/81OGH09.11.1982

Veröff: ÖBl 1983,9

3 Ob 511/83OGH13.04.1983

nur: Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. (T5) Veröff: EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72

1 Ob 658/83OGH31.08.1983

nur T5; Beisatz: Und grundsätzlich vom Verschulden unabhängig. (T6) Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = JBl 1984,492 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340

3 Ob 549/89OGH18.10.1989

nur: Die Zulässigkeit eines Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. (T7)

1 Ob 652/90OGH12.09.1990

nur T3

4 Ob 1552/91OGH18.06.1991

Auch

1 Ob 26/91OGH09.10.1991

Auch; nur T5; Veröff: SZ 64/137 = JBl 1992,176

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; Veröff: SZ 68/101

1 Ob 36/95OGH27.07.1995

Auch; nur T7

1 Ob 625/94OGH29.08.1995

Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/145

7 Ob 526/96OGH21.02.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Gefahr der Vereitelung eines bedingten Übertragungsanspruches. (T8)

1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Auch; nur T5; Veröff: SZ 69/187

4 Ob 2360/96dOGH28.01.1997

Ähnlich

4 Ob 150/97fOGH27.05.1997

Auch; nur: Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T9)

7 Ob 84/97xOGH26.03.1998

Auch; nur T7

1 Ob 296/98fOGH23.03.1999

nur T7; Veröff: SZ 72/49

1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 73/57

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T10); Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T11)

6 Ob 304/05gOGH26.01.2006

Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T12); Veröff: SZ 2006/10

4 Ob 19/09mOGH24.03.2009

Vgl auch; Beisatz: § 81 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber und sonstigen Rechteinhaber nach dem UrhG eine vorbeugende Unterlassungsklage. Es ist dies einer jener im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle, in denen auch außerhalb eines Schuldverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt wird. (T13)

8 Ob 58/12fOGH30.05.2012

Auch; nur T3

9 Ob 24/18xOGH17.05.2018

nur T7

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0050OB00137_7100000_001

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