Normen
EU-JZG §31
StGB §65
StPO §51
StPO §288 Abs2 Z3
12 Os 204/70 | OGH | 15.04.1971 |
Veröff: RZ 1971,152 |
9 Os 43/81 | OGH | 29.09.1981 |
Beisatz: Eine Aufhebung des (hier unter Verletzung des Prinzips der Spezialität ergangenen) Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht zur nachträglichen Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten auch wegen jener strafbaren Handlung, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, kommt nur in Betracht, wenn das Auslieferungsverfahren noch im Zuge ist. (T1) Veröff: EvBl 1982/74 S 240 = SSt 52/49 |
15 Os 157/96 | OGH | 07.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Ersatzlose Aufhebung des Schuldspruches bei bereits abgeschlossener Auslieferung. (T2) |
13 Os 109/07i | OGH | 07.11.2007 |
Auch; Beisatz: Ebenso wie die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls (§ 29 Abs 1 erster Satz EU-JZG) hängt ein Beschluss nach § 31 Abs 4 EU-JZG von einem Antrag des Staatsanwaltes ab. Für diesen aber gilt die von § 293 Abs 2 StPO angeordnete Bindung nicht, sodass nicht nur eine - stets ohne Anwesenheit des Staatsanwaltes (vgl §§ 32 Abs 2 econtr, 33 Abs 1 StPO) ergehende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst, sondern auch eine Verweisung an das Erstgericht mit dem Auftrag, einen solchen Beschluss zu fassen, ausscheidet. Dem Angeklagten im Gerichtstag in dieser prozessualen Situation zu einer ihn offenkundig benachteiligenden Prozesserklärung im Sinn des § 31 Abs 2 Z 5 EU-JZG Gelegenheit zu geben, kommt für den Obersten Gerichtshof selbst bei Anwesenheit eines Verteidigers (vgl § 31 Abs 3 zweiter Satz EU-JZG) schon aufgrund der Behörden ganz allgemein treffenden Verpflichtung, Abhilfe gegen allfällige grobe Versäumnisse des Verteidigers zu schaffen, nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der Spezialität. (T4) |
14 Os 148/08h | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). (T5) |
12 Os 152/08g | OGH | 19.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. (T6); Beisatz: Mangels aktenkundigen Hinweises auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängiges Nachtragsauslieferungsverfahren war diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen. (T7) |
12 Os 16/13i | OGH | 04.07.2013 |
Auch |
12 Os 113/16h | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beis wie T7 |
13 Os 129/17w | OGH | 06.12.2017 |
Auch |
13 Os 42/19d | OGH | 28.08.2019 |
Auch |
11 Os 141/19y | OGH | 10.12.2019 |
Vgl; Beis wie T6 |
12 Os 28/20i | OGH | 28.05.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0120OS00204_7000000_001
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