OGH 4Ob304/71 (RS0005090)

OGH4Ob304/7123.2.1971

Rechtssatz

§ 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig iS des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer EV wird vom äußerlichen Umstand abhängig gemacht, daß der Prozeß zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich.

Normen

EO §387 Abs1
ZPO §235 A

4 Ob 304/71OGH23.02.1971

Veröff: EvBl 1971/297 S 548 = ÖBl 1971,134

1 Ob 7/71OGH11.03.1971

Ausdrücklich gegenteilig; nur: Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich. (T1) Veröff: SZ 44/29 = RZ 1971,141 = EvBl 1972/25 S 46

1 Ob 174/74OGH14.10.1974

nur: § 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig im Sinne des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. (T2); Veröff: SZ 47/109

6 Ob 690/76OGH14.10.1976

nur T2

6 Ob 543/80OGH03.03.1980

nur T2; Beisatz: Eventualbegehren (T3)

9 Ob 11/03pOGH25.06.2003

Vgl auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19710223_OGH0002_0040OB00304_7100000_001

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