OGH 2Ob19/71 (RS0030418)

OGH2Ob19/7128.1.1971

Rechtssatz

In der Nähe einer stark befahrenen Straße kann das Abschließen von Weidetoren erforderlich sein.

Normen

ABGB §1320 A

2 Ob 19/71OGH28.01.1971

Veröff: JBl 1971,426

5 Ob 509/81OGH10.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Tor von jedem Benützer wieder geschlossen wird. Einrichtung eines das Passieren eines Menschen aber nicht das Pferdes ermöglichenden "Durchschlupfes" neben dem Tor oder eines von selbst zufallenden Gattertores. (T1)

2 Ob 19/93OGH13.05.1993

Vgl auch; Veröff: ZVR 1993/162 S 364

2 Ob 70/16gOGH25.05.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes. (T2)

2 Ob 172/20pOGH18.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Der Zugang bestand nicht zum Zweck der Benützung der Pferdekoppel durch Dritte und konnte nur durch Entfernen der Querlatten geöffnet werden; keine Haftung des Tierhalters bei Heraustreiben der Pferde durch Unbefugten und anschließende Kollision mit einem PKW. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0020OB00019_7100000_001

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