Normen
2 Ob 19/71 | OGH | 28.01.1971 |
Veröff: JBl 1971,426 |
5 Ob 509/81 | OGH | 10.03.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Tor von jedem Benützer wieder geschlossen wird. Einrichtung eines das Passieren eines Menschen aber nicht das Pferdes ermöglichenden "Durchschlupfes" neben dem Tor oder eines von selbst zufallenden Gattertores. (T1) |
2 Ob 19/93 | OGH | 13.05.1993 |
Vgl auch; Veröff: ZVR 1993/162 S 364 |
2 Ob 70/16g | OGH | 25.05.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes. (T2) |
2 Ob 172/20p | OGH | 18.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Zugang bestand nicht zum Zweck der Benützung der Pferdekoppel durch Dritte und konnte nur durch Entfernen der Querlatten geöffnet werden; keine Haftung des Tierhalters bei Heraustreiben der Pferde durch Unbefugten und anschließende Kollision mit einem PKW. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0020OB00019_7100000_001
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