OGH 11Os182/70 (RS0073898)

OGH11Os182/7011.12.1970

Rechtssatz

Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zuläßt.

SW: Auto

 

Normen

StVO §3 B7
StVO §20 Abs1 IA6

11 Os 182/70OGH11.12.1970
8 Ob 58/81OGH04.06.1981

Vgl aber; Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. (T1)

11 Os 47/86OGH23.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Unklare Verkehrssituation angesichts des unschlüssigen Verhaltens einer in der Mitte der Richtungsfahrbahn befindlichen Fußgängerin. Der Versuch, an dieser ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Abgabe eines Warnsignals vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19701211_OGH0002_0110OS00182_7000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte