OGH 7Ob227/70 (RS0011279)

OGH7Ob227/709.12.1970

Rechtssatz

Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist weder ein Reugeld noch ein Pönale nach § 1336 ABGB, sondern ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile.

Normen

ABGB §447
ABGB §1336 B

7 Ob 227/70OGH09.12.1970

Veröff: MietSlg 22119

3 Ob 624/86OGH28.01.1987

nur: Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/15 = MietSlg 39/9

10 Ob 2008/96hOGH23.04.1996

Auch

9 Ob 160/02yOGH22.01.2003

Auch; nur T1

3 Ob 149/07vOGH16.08.2007

Auch; Beisatz: Die Kaution des Bestandnehmers zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverhältnis fortgesetzt wird. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kaution in Form einer Bankgarantie. (T3)

6 Ob 279/07hOGH06.11.2008

Beis wie T3; Beisatz: Die Vereinbarung in einem Bestandvertrag, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber eine Barkaution zu stellen hat, enthält eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Bestandgebers. (T4)<br/>Beisatz: Die Kaution in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers aus dem Bestandverhältnis ist - nicht anders als eine Barkaution - ein Deckungsfonds (auch) für künftige Forderungen, wenn - wie hier - das Bestandverhältnis fortgesetzt wird. (T5)<br/>Beisatz: Der abgerufene Geldbetrag (Garantiesumme) wurde hier nicht zur Barkaution, fehlt es doch an einer Abrede über eine Pfandbestellung. Eine solche Abrede lässt sich aus dem Umstand, dass die Parteien eine Kautionsvereinbarung getroffen haben, nicht ableiten. (T6)

1 Ob 176/13hOGH17.10.2013

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 20/15zOGH24.02.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19701209_OGH0002_0070OB00227_7000000_001

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