OGH 9Os126/70 (RS0094480)

OGH9Os126/7019.11.1970

Rechtssatz

Das Vortäuschen einer Verfügungsmacht fällt grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 205 c StG. Es reicht aber für die Anwendung dieser Bestimmung aus, wenn die ausgeübten Befugnisse in den Wirkungskreis bzw Geschäftskreis des Täters "ihrer Art nach" fallen, mögen sie im konkreten Fall auch als Befugnisüberschreitungen zu beurteilen sein.

Normen

StGB §146 E
StGB §153

9 Os 126/70OGH19.11.1970

Veröff: SSt 41/68

12 Os 100/73OGH13.11.1973

Veröff: EvBl 1974/105 S 219

13 Os 93/74OGH12.12.1974

Vgl auch; Beisatz: Untreue nur, wenn das Vollmachtsverhältnis im Tatzeitpunkt überhaupt noch bestanden hat; hat sich der Täter die Vertretungsbefugnis nur angemaßt und vorgetäuscht, kommt unter Umständen Betrug in Frage. (T1)

11 Os 98/83OGH09.11.1983

nur: Es reicht aber für die Anwendung dieser Bestimmung aus, wenn die ausgeübten Befugnisse in den Wirkungskreis bzw Geschäftskreis des Täters "ihrer Art nach" fallen, mögen sie im konkreten Fall auch als Befugnisüberschreitungen zu beurteilen sein. (T2) Beisatz: Zu § 153 StGB. (T3)

12 Os 19/01OGH08.03.2001

Vgl auch; Beis wie T3

15 Os 145/13gOGH11.12.2013

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19701119_OGH0002_0090OS00126_7000000_001

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