OGH 5Ob250/70 (RS0021446)

OGH5Ob250/7011.11.1970

Rechtssatz

Die vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe in Österreich herausgegebenen Tariftabellen für die Beförderung von Güter, die als unverbindliche Empfehlung zum Kartellregister angemeldet und am 8.5.1965 in dieses eingetragen wurden, können durchaus eine Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts im Lastfuhrwerksgewerbe bilden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die darin enthaltenen Tarife nicht bloß auf dem Papier geblieben sind, sondern tatsächlich unter ähnlichen Umständen zwischen Bauunternehmern und Fuhrwerkern bezahlt werden. Die bloße Aufstellung eines Tarifs, der in der Praxis nicht angewendet wird, hat auf die Angemessenheit einer Entlohnung keinen Einfluss, weil von ihm nicht gesagt werden kann, dass er jenes Entgelt enthält, das zur fraglichen Zeit unter ähnlichen Verhältnissen allgemein bezahlt wurde.

Normen

ABGB §1152 K
HGB §346 A

5 Ob 250/70OGH11.11.1970

Veröff: JBl 1971,572

4 Ob 601/75OGH23.09.1975

Ähnlich; Beisatz: Hier: Entgeltsordnung für das Baugewerbe (EOB). (T1)

5 Ob 152/98hOGH09.06.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Richtlinien für die Immobilienverwaltung. (T2); Beisatz: Die bloße Aufstellung eines Tarifs, der in der Praxis nicht angewendet wird, hat auf die Angemessenheit einer Entlohnung keinen Einfluss, weil von ihm nicht gesagt werden kann, dass er jenes Entgelt enthält, das zur fraglichen Zeit unter ähnlichen Verhältnissen allgemein bezahlt wurde (JBl 1971, 572). (T3)

5 Ob 263/07yOGH11.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein „angemessenes" Entgelt, das allenfalls an den Honorarrichtlinien orientiert werden könnte, würde voraussetzen, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wurde; die Bezahlung einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung eines Verwaltungsvertrages hinge von der Branchenüblichkeit ab. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19701111_OGH0002_0050OB00250_7000000_001

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