Normen
ABGB §1152 K
HGB §346 A
5 Ob 250/70 | OGH | 11.11.1970 |
Veröff: JBl 1971,572 |
4 Ob 601/75 | OGH | 23.09.1975 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Entgeltsordnung für das Baugewerbe (EOB). (T1) |
5 Ob 152/98h | OGH | 09.06.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Richtlinien für die Immobilienverwaltung. (T2); Beisatz: Die bloße Aufstellung eines Tarifs, der in der Praxis nicht angewendet wird, hat auf die Angemessenheit einer Entlohnung keinen Einfluss, weil von ihm nicht gesagt werden kann, dass er jenes Entgelt enthält, das zur fraglichen Zeit unter ähnlichen Verhältnissen allgemein bezahlt wurde (JBl 1971, 572). (T3) |
5 Ob 263/07y | OGH | 11.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein „angemessenes" Entgelt, das allenfalls an den Honorarrichtlinien orientiert werden könnte, würde voraussetzen, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wurde; die Bezahlung einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung eines Verwaltungsvertrages hinge von der Branchenüblichkeit ab. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0050OB00250_7000000_001
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