Rechtssatz
Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung die Protokolle über die Aussage von Zeugen und Parteien, die vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vernommen wurden, verliest und dagegen kein Einspruch erhoben wird.
1 Ob 154/97x | OGH | 14.10.1997 |
nur: Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung die Protokolle über die Aussage von Zeugen und Parteien, die vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vernommen wurden, verliest. (T1) |
1 Ob 189/03f | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19700910_OGH0002_0020OB00287_7000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)