OGH 2Ob287/70 (RS0040610)

OGH2Ob287/7010.9.1970

Rechtssatz

Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung die Protokolle über die Aussage von Zeugen und Parteien, die vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vernommen wurden, verliest und dagegen kein Einspruch erhoben wird.

Normen

ZPO §281a
ZPO §328
ZPO §375 Abs2
ZPO §488
ZPO §503 Z2 C3a
ZPO §503 Z2 C3b

2 Ob 287/70OGH10.09.1970
5 Ob 46/72OGH08.03.1972
2 Ob 199/72OGH01.02.1973
8 Ob 8/78OGH15.02.1978
1 Ob 154/97xOGH14.10.1997

nur: Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung die Protokolle über die Aussage von Zeugen und Parteien, die vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vernommen wurden, verliest. (T1)

1 Ob 189/03fOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6). (T2)

2 Ob 59/09dOGH29.04.2009

Vgl

7 Ob 99/13dOGH19.06.2013

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19700910_OGH0002_0020OB00287_7000000_001

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