OGH 8Ob169/70 (RS0043875)

OGH8Ob169/708.9.1970

Rechtssatz

Bringt das Rekursgericht in seinem ohne Rechtskraftvorbehalt erlassenen Aufhebungsbeschluß - wenn auch nur in den Gründen - zum Ausdruck, daß über die Unzuständigkeitseinrede und über die Frage der Ausdehnung der Klage erst nach Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens (über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes) zu entscheiden sein wird, liegt ein ohne Rechtskraftvorbehalt unanfechtbarer echter Aufhebungsbeschluß vor.

Normen

ZPO §519 Z3 D
ZPO §527 Abs2 B3

8 Ob 169/70OGH08.09.1970
4 Ob 21/71OGH20.04.1971

Ähnlich

4 Ob 31/81OGH28.04.1981

Auch; Beisatz: Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19700908_OGH0002_0080OB00169_7000000_001

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