Rechtssatz
Ein Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Familienangehörigen des selbst sozialversicherten Geschädigten ist zulässig, wenn dadurch der Familienunterhalt nicht geschmälert wird, weil der Ersatzanspruch nur aus dem Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer befriedigt werden soll. - Die Frage, ob ein Deckungsanspruch besteht, ist hier nur soweit zu prüfen, als es zur Klärung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses notwendig ist.
2 Ob 133/70 | OGH | 04.06.1970 |
Veröff: EvBl 1971/108 S 181 = ZVR 1971/144 S 193 = VersR 1971,1183 |
2 Ob 144/70 | OGH | 18.06.1970 |
Vgl aber; Beisatz: Kein Regreßanspruch wegen Leistungen an die mitversicherte Ehefrau. (T1) Veröff: EvBl 1971/109 S 182 = VersR 1971,1184 = RZ 1971,33 |
2 Ob 313/70 | OGH | 03.12.1970 |
Beisatz: Ob die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers tatsächlich besteht, ist nicht zu prüfen. (T2) Veröff: ZVR 1971/128 S 159 = VersR 1971,1052 |
2 Ob 54/70 | OGH | 03.12.1970 |
Veröff: ZVR 1971/181 S 245 |
2 Ob 61/71 | OGH | 24.06.1971 |
Veröff: ZVR 1973/14 S 17 |
2 Ob 107/80 | OGH | 14.10.1980 |
Auch; Beisatz: Dies wird durch eine aus dem Sinn des Gesetzes abgeleitete einschränkende Auslegung der Bestimmungen über die Legalzession begründet, da ein Rückgriff des Sozialversicherers, der die wirtschaftliche Gemeinschaft, der der Sozialversicherte angehört, unmittelbar belasten würde, den Sinn und Zweck der Sozialversicherungs-Leistung praktisch aufhebe und daher unzulässig sei. (T3) |
2 Ob 246/80 | OGH | 03.03.1981 |
Vgl; Beis wie T3 |
2 Ob 397/97i | OGH | 21.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der beim Verkehrsunfall verletzte Familienangehörige des Schädigers nicht selbst sozialversichert, sondern nur mitversichert ist, kann das Familieneinkommen und damit der Familienunterhalt durch den Regress des Sozialversicherers nicht beeinträchtigt werden, wenn die Deckung des Regressanspruchs lediglich aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt, der Regressanspruch also nur gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers verfolgt wird und der Schädiger die Rückgriffsumme nicht selbst bestreiten muss. Bei Kfz-Unfällen soll die Inanspruchnahme einer Deckung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung der Tragung des wirtschaftlichen Nachteils durch den Sozialversicherungsträger vorgehen. (T4) |
2 Ob 242/03g | OGH | 30.10.2003 |
Auch; Beisatz: Es sind jedenfalls jene Schädiger und Geschädigten vom Familienhaftungsprivileg erfasst, die zueinander im Verhältnis von Unterhaltsberechtigung und Verpflichtung stehen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19700604_OGH0002_0020OB00133_7000000_001
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