OGH 6Ob79/70 (RS0002854)

OGH6Ob79/706.5.1970

Rechtssatz

Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten. Es trifft ihn, wenn nicht besondere Umstände es erfordern, an sich keine Verpflichtung in das Schätzungsprotokoll oder überhaupt in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen.

Normen

ABGB §367 B
EO §146
EO §156 I
EO §170 Z5

6 Ob 79/70OGH06.05.1970

SZ 43/88 = EvBl 1970/359 S 632

6 Ob 556/86OGH22.05.1986

Vgl; nur: Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten. (T1)

9 Ob 288/99iOGH01.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Nur im Falle konkreter Verdachtsmomente über das Vorliegen von Fremdeigentum an bestimmten Zubehörgegenständen hat der Kläger Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse am Zubehör, wozu ein Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren sonst nicht verpflichtet ist, einzuheben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19700506_OGH0002_0060OB00079_7000000_001

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