OGH 7Ob56/70 (RS0084051)

OGH7Ob56/7029.4.1970

Rechtssatz

Ausstellungstag und Verfallstag müssen keinesfalls zusammenfallen, daher schließt die Vereinbarung eines bestimmten Ausstellungstages nicht auch die Vereinbarung in sich, den Wechsel für den Ausstellungstag fällig zu stellen. Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre.

Normen

WG Art10
WG Art70

7 Ob 56/70OGH29.04.1970

Veröff: ÖBA 1971,224

8 Ob 21/93OGH14.10.1993

nur: Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre. (T1) Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Novotny)

8 Ob 22/93OGH14.07.1994
8 Ob 73/21zOGH29.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19700429_OGH0002_0070OB00056_7000000_001

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