Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige nicht, dessen Leistung auf Grund vertraglicher Verpflichtung nur in der Beistellung eines Dritten bestand (ZBl 1927/176).
7 Ob 756/80 | OGH | 15.01.1981 |
Beisatz: Erfüllungsgehilfe im Sinne dieser Bestimmung ist nur jene Person, die der Schuldner von sich aus zur Erfüllung seiner Verpflichtung hinzuzieht. (T1) |
1 Ob 23/86 | OGH | 03.09.1986 |
Beisatz: Eine solche Haftungseinschränkung muß sich aber aus dem Vertrag ergeben. Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, daß er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrages mit dem Auftraggeber erbringt. (T2) Veröff: JBl 1986,789 |
1 Ob 601/92 | OGH | 26.11.1992 |
Auch; Beisatz: Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe. (T3) Veröff: EvBl 1993/119 S 520 |
3 Ob 164/06y | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Schuldner hat dem Gläubiger die Beiziehung einer bestimmten Person als Baumeister vorgschlagen - den Auftrag an den Baumeister erteilte der Gläubiger selbst. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19700312_OGH0002_0010OB00047_7000000_001
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