OGH 1Ob230/69 (RS0013623)

OGH1Ob230/6911.12.1969

Rechtssatz

Voraussetzung der Benützungsregelung im Außerstreitverfahren ist die Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Wohnung.

Normen

ABGB §833 D2

1 Ob 230/69OGH11.12.1969

Veröff: MietSlg 21081

7 Ob 123/72OGH17.05.1972

Beisatz: Die Freimachung der von einem Dritten benützten Wohnung hat im Rechtsweg zu erfolgen. (T1) Veröff: MietSlg 24535

6 Ob 73/73OGH17.05.1973

Veröff: MietSlg 25056

5 Ob 16/76OGH29.06.1976

Beis wie T1

8 Ob 575/87OGH04.06.1987

Beisatz: Die Verfügbarkeit fehlt insbesonders, wenn eine bindende Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht. (T2)

5 Ob 54/95OGH28.03.1995
8 Ob 513/95OGH22.06.1995

Beis wie T2

6 Ob 1557/95OGH22.08.1995
5 Ob 531/95OGH28.08.1996

Beisatz: Der eine Benützungsregelung anstrebende Miteigentümer hat zunächst die Verfügbarkeit des Objektes herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten; keinen Einfluß auf das Benützungsregelungsverfahren hat es, ob das Mietverhältnis von der zum Abschluß von Mietverträgen grundsätzlich berechtigten Miteigentümermehrheit beendet werden kann, sondern ob das Mietobjekt tatsächlich zur Verfügung steht (hier: Vermietung der Liegenschaft als Garage bzw. Abstellfläche im Rahmen des betriebenen Gewerbes). (T3)

5 Ob 47/97sOGH25.02.1997

Beisatz: Das Begehren auf gerichtliche Benützungsregelung ist abzuweisen, wenn etwa Bestandrechte oder sonstige Benützungsrechte der begehrten Änderung der Benützungsverhältnisse entgegenstehen. (T4)

3 Ob 148/97dOGH24.02.1999
6 Ob 13/02hOGH21.02.2002

Beis wie T4; Beisatz: Dies muss grundsätzlich auch für eine Ehewohnung gelten, an der dem überlebenden Ehegaten ein gesetzliches Benützungsrecht zusteht. (T5)

5 Ob 253/02wOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002 - setzt die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus. (T6)

5 Ob 106/03dOGH07.10.2003

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6

8 Ob 17/07vOGH21.05.2007

Beisatz: Dieser Verfügbarkeit kann ua auch ein sonstiges Benützungsrecht etwa kraft Familienrechts entgegenstehen. (T7); Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Antragsgegner. (T8)

4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19691211_OGH0002_0010OB00230_6900000_001

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