OGH 12Os97/69 (RS0098258)

OGH12Os97/6914.11.1969

Rechtssatz

Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO, wenn ein Schöffe nicht vereidigt oder dahin beeinflußt wird, daß er seine Stimme nicht auf Grund der in der Verhandlung dargebotenen Beweismittel und seiner darauf gegründeten Überzeugung abgibt; nicht aber allein schon dadurch, daß er entgegen seinem Eid mit jemandem Außenstehenden über die Sache sprach.

Normen

StPO §240a
StPO §281 Abs1 Z3

12 Os 97/69OGH14.11.1969

Veröff: EvBl 1970/172 S 275

12 Os 171/86OGH09.04.1987
14 Os 110/16gOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Nur die Unterlassung der Beeidigung der Schöffen ist nach § 240a Abs 1 erster Satz StPO mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung abgesichert; eine allfällige Verletzung dieses Eides bewirkt keine Nichtigkeit nach Z 3. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19691114_OGH0002_0120OS00097_6900000_001

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