OGH 5Ob134/69 (RS0033272)

OGH5Ob134/6929.10.1969

Rechtssatz

Das Zurückweisungsrecht des Gläubigers unterliegt nur den sich aus dem Schikaneverbot ergebenden Beschränkungen (vgl SZ 23/26).

Normen

ABGB §1415

5 Ob 134/69OGH29.10.1969
3 Ob 660/80OGH11.03.1981

Vgl; Beisatz: Der Vertragspartner ist zur Annahme auch dann nicht verpflichtet, wenn die Leistungsdifferenz nur gering ist doch handelt es sich bei der Verweigerung der Annahme einer Teilleistung um ein Recht zu dessen Ausübung der Gläubiger nicht gehalten ist. (T1)

2 Ob 23/82OGH09.02.1982

Auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeld usw. (T2)

9 ObA 211/93OGH24.11.1993

Veröff: SZ 66/156

3 Ob 58/06kOGH29.03.2006

Abweichend; Beisatz: Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend. (T3); Beisatz: Das Zurückweisungsrecht des Gläubigers ist, wenn ihm die Leistungsannahme keine nennenswerte Mühe bereitet, nicht durch das Schikaneverbot beschränkt. (T4); Veröff: SZ 2006/48

10 Ob 53/12kOGH17.12.2012

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn der Leistende nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung nicht entgegengenommen werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19691029_OGH0002_0050OB00134_6900000_004

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