OGH 8Ob137/69 (RS0005722)

OGH8Ob137/6916.9.1969

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 390 Abs 3 EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der EV vereiteln.

Normen

EO §390 Abs3 IVA
EO §390 Abs3 V
EO §390 Abs3 VI
EO §390 Abs3 VII

8 Ob 137/69OGH16.09.1969

EvBl 1970/47 S 77 = NZ 1970,69 = SZ 42/125

4 Ob 562/75OGH30.07.1975

Auch; Beisatz: Fristsetzung für den Erlag der Sicherheit, widrigenfalls die EV aufgehoben würde. (T1)

4 Ob 563/77OGH22.11.1977

Vgl

6 Ob 697/78OGH23.08.1978

Vgl auch; Beisatz: Ist der Vollzug der grundbücherlichen Anmerkung der einstweiligen Verfügung nach dem Erlag der Klägerin vom Rekursgericht auferlegten Sicherheitsleistung von 10.000,-- S bereits angeordnet worden, dann muß der Auftrag zur Erhöhung der Kaution befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung dieser Frist abhängig gemacht werden. (T2)

5 Ob 41/81OGH22.12.1981

nur: Die Bestimmung des § 390 Abs 3 EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. (T3)<br/>Beis wie T1; MietSlg 33754 (28)

5 Ob 555/83OGH22.03.1983

Beis wie T1

7 Ob 636/95OGH13.12.1995

Auch

6 Ob 157/00gOGH28.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Fall des § 390 Abs 3 EO liegt nicht vor, wenn die einstweilige Verfügung bereits durch Zustellung der entsprechenden Verbote an den Drittschuldner und an den Gegner vollzogen wurde. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19690916_OGH0002_0080OB00137_6900000_001

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