OGH 8Ob133/69 (RS0068211)

OGH8Ob133/6913.8.1969

Rechtssatz

Die Vernachlässigung der Wohnung durch Anhäufung von Gerümpel bei jahrelanger Unterlassung jegleicher Reinigung und jedes Ordnungsmachens stellt wegen der damit verbundenen Gefahr der Ungezieferbildung und der beim Heizen des mit leicht brennbaren Gegenständen umgebenen Ofens auftretenden Feuergefahr den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG dar.

Normen

MG §19 Abs2 Z4 Ab
MRG §30 Abs2 Z3 B

8 Ob 133/69OGH13.08.1969

Veröff: MietSlg 21429

6 Ob 260/72OGH11.01.1973

Auch; nur: Die Vernachlässigung der Wohnung durch Anhäufung von Gerümpel bei jahrelanger Unterlassung jegleicher Reinigung und jedes Ordnungsmachens stellt wegen der damit verbundenen Gefahr der Ungezieferbildung den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG dar. (T1)

5 Ob 622/77OGH21.06.1977

Auch; nur T1

5 Ob 664/79OGH27.11.1979

nur T1

7 Ob 764/82OGH28.10.1982
9 Ob 304/01yOGH23.01.2002

Auch

8 Ob 86/08tOGH14.10.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG bejaht. (T2)

9 Ob 71/13aOGH19.12.2013

Auch

8 Ob 67/14gOGH25.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand dar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19690813_OGH0002_0080OB00133_6900000_001

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