Rechtssatz
Über die Anordnung des § 8 Abs 2 DO.A, wonach eine Einstufung in die Verwendungsgruppen IV - I erst nach erfolgreicher Ablegung der besonderen Fachprüfung erfolgen kann (soweit nicht Ausnahmen nach § 8 Abs 4 DO.A vorliegen, kann sich der Dienstnehmer nicht dadurch hinwegsetzen, daß er zwar nicht die Einstufung in die Verwendungsgruppe IV, sondern nur die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe IV verlangt. Wo bindende, vertraglich vereinbarte Vorschriften für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe bestehen, gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht.
SW: Arbeitnehmer
Normen
DO.A §8 Abs2
DO.A §55
4 Ob 57/69 | OGH | 15.07.1969 |
Veröff: Arb 8646 |
4 Ob 35/76 | OGH | 07.09.1976 |
Beisatz: Hier: Höherreihung auf Grund einer seit 1946 ausgeübten Tätigkeit. (T1) Veröff: Arb 9510 |
8 ObA 20/09p | OGH | 18.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einstufung nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19690715_OGH0002_0040OB00057_6900000_001
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