OGH 3Ob62/69 (RS0075355)

OGH3Ob62/6911.6.1969

Rechtssatz

In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. Nach dem Übereinkommen ist der Antragsteller also nicht gezwungen, sich an die ausländische Vertretung des Staates zu wenden, in dem er den Antrag stellen will. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird es sich zwar empfehlen, die Urkundenabschriften bei der Vertretung des Staates beglaubigen zu lassen, dessen Gerichte um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches ersucht werden. Ein Zwang hiezu besteht aber nicht (hier bulgarisches Schiedsgericht).

Normen

UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV

3 Ob 62/69OGH11.06.1969

Veröff: SZ 42/87 = EvBl 1969/432 S 666

3 Ob 2097/96wOGH29.05.1996
3 Ob 2098/96tOGH29.05.1996
3 Ob 320/97yOGH26.11.1997

nur: In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. (T1) Veröff: SZ 70/249

3 Ob 35/08fOGH03.09.2008

nur T1; Beisatz: Aus T1 ergibt sich keineswegs, es seien ausschließlich die Beglaubigungserfordernisse am Ort der Schiedsspruchfällung maßgeblich. (T2); Veröff: SZ 2008/124

3 Ob 65/11xOGH24.08.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/106

Dokumentnummer

JJR_19690611_OGH0002_0030OB00062_6900000_001

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