OGH 5Ob8/69 (RS0008173)

OGH5Ob8/6923.4.1969

Rechtssatz

Ob der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages sich selbst oder die Verlassenschaft verpflichten wollte, ist in erster Linie nach dem Inhalt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Erbe kann sich in einem solchen Fall persönlich verpflichten, er kann aber auch ohne persönliche Haftung den Nachlaß verpflichten. Im letzteren Falle ist es nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird.

Normen

ABGB §810
AußStrG §145 B

5 Ob 8/69OGH23.04.1969

NZ 1970,59 = SZ 42/59

2 Ob 103/98fOGH23.04.1998

Ähnlich; nur: Es ist nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird. (T1); Beisatz: Sie kann sich auch aus dem Zusammenhang des Auftrags mit dem Nachlaßvermögen ergeben. (T2) Veröff: SZ 71/73

2 Ob 158/17zOGH16.05.2018

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd § 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T3)

5 Ob 7/22yOGH01.06.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19690423_OGH0002_0050OB00008_6900000_001

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