OGH 4Ob18/69 (RS0041053)

OGH4Ob18/6922.4.1969

Rechtssatz

Wird das Klagebegehren nur wegen Bestehens einer Gegenforderung abgewiesen, dann kann der Ausspruch über die eingeklagte Forderung nur im Falle eines mehrgliedrigen Urteils ("Die Forderung besteht mit dem Betrage von ...... zu Recht, die Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Forderung zu Recht, das Klagebegehren wird daher abgewiesen") in Rechtskraft erwachsen. Nur in diesem Falle könnte auch der Beklagte den Ausspruch über die Forderung anfechten, während ihm diese Möglichkeit bei einem eingliedrigen Urteil verschlossen ist, weil dieses Rechtsmittel wegen Mangel eines Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müßte.

Normen

ZPO §391 C
ZPO §411 D

4 Ob 18/69OGH22.04.1969

Veröff: EvBl 1969/396 S 602 = SZ 42/56 = SozM IE,88

7 Ob 585/77OGH23.06.1977
2 Ob 49/79OGH26.06.1979

Auch; Beisatz: Der zufolge seiner Aufrechnungseinrede in erster Instanz obsiegende Beklagte hat ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Anspruchs, daß die Klagsforderung zu Recht besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, die ihm ungünstige Feststellung im Spruch über das Bestehen der Klagsforderung zu bekämpfen, da diese wegen des rechtlichen Zusammenhangs zur Klagsforderung nicht alleine in Rechtskraft erwachsen kann. (T1)

8 Ob 39/80OGH24.04.1980

Veröff: SZ 53/66

3 Ob 68/04bOGH29.06.2004

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19690422_OGH0002_0040OB00018_6900000_002

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