OGH 6Ob88/69 (RS0007890)

OGH6Ob88/6916.4.1969

Rechtssatz

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durchzuführen hätte. Ist ein Inventar nicht vorgeschrieben, dann ist eben eine amtswegige Erhebung des Nachlasses für Zwecke der Nachlaßabhandlung nicht erforderlich und muß unterbleiben.

Normen

AußStrG §114 Abs2

6 Ob 88/69OGH16.04.1969

Veröff: EvBl 1969/382 S 578 = NZ 1969,121 = SZ 42/55

5 Ob 52/70OGH04.03.1970

nur: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durchzuführen hätte. (T1)

7 Ob 118/73OGH20.06.1973

Auch; nur T1

3 Ob 228/74OGH17.12.1974

nur T1

6 Ob 684/77OGH31.08.1977

nur T1

3 Ob 535/78OGH21.02.1978

nur T1

3 Ob 538/86OGH09.04.1986

nur T1; Beisatz: Das Vermögensbekenntnis ist ohne Erhebung seiner Richtigkeit an Stelle des Inventars der Abhandlung zugrunde zu legen; auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit. (T2)

9 ObA 129/92OGH08.07.1992

Auch; nur T1

7 Ob 622/92OGH26.11.1992

nur T1; Beis wie T2 nur: Das Vermögensbekenntnis ist ohne Erhebung seiner Richtigkeit an Stelle des Inventars der Abhandlung zugrunde zu legen. (T3) Veröff: NZ 1994,113

Dokumentnummer

JJR_19690416_OGH0002_0060OB00088_6900000_002

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