OGH 5Ob6/69 (RS0011718)

OGH5Ob6/6922.1.1969

Rechtssatz

Auch bei einer ungemessenen Dienstbarkeit stellt die Ausdehnung eines für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumten Fahrtrechtes auf gewerbliche Zwecke des herrschenden Gutes eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinne des § 484 ABGB dar.

Normen

ABGB §484

5 Ob 6/69OGH22.01.1969

SZ 42/10

7 Ob 206/73OGH31.10.1973

Beisatz: Hier: Vermietung von 5 Fremdenzimmern durch Landwirt - Befahren des Servitutsweges durch PKWs der Sommergäste ist erhebliche Mehrbelastung. (T1)

4 Ob 509/74OGH19.02.1974
1 Ob 70/74OGH08.05.1974
6 Ob 532/77OGH10.02.1977

Beisatz: Fremdenpension (T2)

7 Ob 578/77OGH02.06.1977

Vgl

6 Ob 702/77OGH22.09.1977

Beisatz: Servitutsweg zu einem Wohnhaus, das nunmehr auch zu gastgewerblichen Zwecken ( Jausenstation ) verwendet wird. (T3) = MietSlg 29064

6 Ob 629/79OGH11.07.1979

Auch

5 Ob 595/80OGH09.09.1980

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Servitutweg zu einem Einfamilienhaus, bei dem nunmehr Fremdenzimmer vermietet werden. (T4)

5 Ob 627/81OGH16.12.1981

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 667/82OGH15.03.1983

Beisatz: Hier: Taxigewerbe (T5)

4 Ob 58/93OGH13.07.1993

Auch

4 Ob 2082/96xOGH16.04.1996

Auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit des Reitens zu privaten Zwecken erstreckt sich nicht auf das Reiten mit Gästen und Dritten zu gewerblichen Zwecken. (T6)

3 Ob 114/97dOGH26.03.1997

Beisatz: Buschenschank. (T7)

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T8)

4 Ob 65/08zOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der gelegentliche (nach den Feststellungen fünf bis sieben Mal jährlich) stattfindende Transport von Jagdgästen über das Grundstück des Klägers ist mit einer Beanspruchung des dienenden Grundstücks durch ein gewerbliches Taxiunternehmen nicht vergleichbar. (T9)

10 Ob 27/11kOGH31.05.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Vgl

2 Ob 150/12sOGH21.02.2013

Vgl

4 Ob 25/14aOGH25.03.2014

Auch; Beisatz: Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen. (T11)

1 Ob 21/22bOGH21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19690122_OGH0002_0050OB00006_6900000_001

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