Bkd 52/68 | OGH | 20.01.1969 |
Veröff: AnwBl 1971,290 |
Bkd 61/67 | OGH | 31.03.1969 |
Beisatz: Auch Aufrechnung dagegen ist disziplinär. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19690120_OGH0002_000BKD00052_6800000_002
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Rechtssatz
Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung seiner Kostenforderungen zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach § 2 DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.