OGH 2Ob309/68 (RS0031737)

OGH2Ob309/6814.11.1968

Rechtssatz

Wenn die Ehefrau nach dem Tode ihres Gatten infolge eines Verkehrsunfalles, die mit diesem bewohnte Dienstwohnung räumen muss und genötigt ist, sich eine andere Wohnung zu beschaffen, kann sie den Verlust der Wohnung als Unterhaltsentgang in der Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten nach § 1327 ABGB vom Schädiger ersetzt verlangen.

Normen

ABGB §1327 c1
EKHG §14 Abs3

2 Ob 309/68OGH14.11.1968

Veröff: SZ 41/155 = EvBl 1969/217 S 324 = ZVR 1969/212 S 181 = MietSlg 20215

2 Ob 204/74OGH29.08.1974

Veröff: ZVR 1975/65 S 85

8 Ob 184/75OGH01.10.1975
8 Ob 116/77OGH14.09.1977

Beisatz: Verlust der Benützung eines Dienstwagens. (T1) Veröff: ZVR 1978/165 S 208

8 Ob 21/87OGH27.08.1987

Beisatz: Die Kosten einer erlangbaren gleichwertigen Mietwohnung bilden nur die Obergrenze des zu ersetzenden Betrages; ist der mit der Ersatzbeschaffung verbundene Aufwand geringer, kann nur der Ersatz dieses tatsächlichen Aufwandes verlangt werden. (T2)

6 Ob 203/00xOGH26.04.2001

Beisatz: Wäre die Dienstwohnung bereits in absehbarer Zeit ohnehin aufgegeben worden und hätte die Familie nur mehr bis zur Fertigstellung des Eigenheimes in der Dienstwohnung gelebt, kann Ersatz für Mehraufwendungen nur für jenen Zeitraum verlangt werden, der zwischen dem Kündigungstermin betreffend die Dienstwohnung und dem fiktiven Zeitpunkt der Übersiedlung in das eigene Haus liegt. Ab diesem fiktiven Zeitpunkt kann die Witwe weder die gegenüber der Dienstwohnung erhöhten Mietkosten und sonstigen Fixkosten der von ihr bewohnten Wohnung noch die Kosten der Dienstwohnung selbst geltend machen, insoweit der betreffende Aufwand die zu erwartenden Betriebskosten des Hauses übersteigt. (T3)

2 Ob 11/06sOGH28.06.2007

Vgl

2 Ob 94/13gOGH28.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19681114_OGH0002_0020OB00309_6800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)