OGH 7Ob215/68 (RS0037997)

OGH7Ob215/6813.11.1968

Rechtssatz

Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. Es bestehen aber zahlreiche Vorschriften, kraft deren ein Grundeigentümer seinen Besitz nur auf solche Art benützen darf, daß andere gegen Naturereignisse geschützt werden. Hiezu gehören die Bestimmungen über die Bannlegung von Wäldern und die Genehmigungspflicht der Schlägerung (vgl § 2 Abs 2 ForstG 1852 idF von § 86 Abs 1 Z 1 ForstrechtsbereinigungsG 1962) letztere zB wegen Vermeidung von Lawinengefahr.

Normen

ABGB §364 A
ForstG 1852 §2 Abs2
ForstG 1852 §19

7 Ob 215/68OGH13.11.1968

Veröff: EvBl 1969/116 S 179 = LwBetr 1969,203 = SZ 41/150

5 Ob 272/70OGH02.12.1970

nur: Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. (T1)

2 Ob 569/83OGH27.11.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Schutz des Eigentümers des höher gelegenen Grundstückes gegenüber dem Nachbarn vor Schäden, welche aus den von Naturereignissen bzw Naturvorgängen verursachten Geländeabtragungen am tieferliegenden Nachbargrundstück entstehen. (T2) Veröff: SZ 57/187

7 Ob 218/02pOGH09.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Schutz des Eigentümers des tiefer liegenden Grundstücks gegenüber dem Nachbarn vor Schäden, die aus der von Naturvorgängen verursachten Verschlammung eines durch beide Grundstücke fließenden Wildbaches entstehen. (T3)

1 Ob 24/12dOGH01.03.2012

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0070OB00215_6800000_002

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